I Allgemeines – Geltungsbereich – Warnhinweise

  1. Lieferungen und Leistungen von neoFroxx erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern nach § 14 BGB. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn neoFroxx sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, oder wenn neoFroxx in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringt. Durch unsere Formulare, E-Mail-Zusendungen und Internet-Veröffentlichungen wurden Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gebracht. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle Lieferländer, in denen deutsches Recht anwendbar ist oder wirksam vereinbart wurde.
  2. neoFroxx-Produkte sind ausschließlich für den Forschungs- und Laborbereich bestimmt. Sie dürfen nicht an Menschen, Tieren und im Haushalt oder zu sonstigem privaten Gebrauch angewendet werden. Die Verwendung der Produkte im diagnostischen oder therapeutischen Bereich unterliegt den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Der Wiederverkauf der Produkte von neoFroxx an Privatpersonen ist nicht gestattet. neoFroxx haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Handhabung oder Lagerung entstehen. Auf die Regelungen in den Abschnitten VII. bis IX. wird ausdrücklich hingewiesen.
  3. Einige der Produkte von neoFroxx sind extrem giftig und gefährlich und als solche entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet. Fehlende Gefahrenhinweise auf den Etiketten der Produkte von neoFroxx bedeuten nicht, dass das betreffende Produkt harmlos ist. neoFroxx verweist auch hier auf die Regelungen in den Abschnitten VII. bis IX.
  4. neoFroxx beabsichtigt ausschließlich an Gewerbebetriebe, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten zu liefern. Besteller, die nicht zu diesem Kundenkreis gehören, sind verpflichtet, neoFroxx bei der ersten Kontaktaufnahme bzw. Bestellung über den Status und/oder Geschäftsbetrieb ihrer Firma oder Person zu unterrichten. Erfolgt diese Unterrichtung nicht, so ist neoFroxx frei von jeglicher daraus resultierender Haftung. neoFroxx ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn es Anzeichen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Produkte gibt.

II Angebote und Vertragsabschluss – Leistungsinhalt

  1. neoFroxx-Angebote gegenüber dem Besteller sind unverbindlich. Die Bestellung des Bestellers gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach Wahl von neoFroxx innerhalb von vier (4) Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
  2. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien von neoFroxx sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von neoFroxx zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart worden sind.
  3. Wir weisen zu vorstehendem Absatz 2. insbesondere darauf hin, dass wir Auskünfte zu Ursprung, Herstellungsverfahren und Beschaffenheit der von uns eingesetzten Vorprodukte und Handelswaren, nach bestem Wissen und Gewissen erteilen. Wir sind hierbei zum Teil auf die Aussagen, Zusicherungen und Zertifikate unserer Vorlieferanten angewiesen, da wir nicht alle Vorprodukte auf unserer Produktionsstufe einer umfassenden Eigenkontrolle unterziehen können. Zumal auch eine eigene Rückverfolgbarkeit im Einzelfall überhaupt nicht möglich ist, müssen wir jegliche Haftung hieraus ausdrücklich ausschließen.
  4. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von neoFroxx zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen dar.

III Preise – Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug

  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen, Preise in EURO. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß neoFroxx jeweils aktuellen Preisliste. Zu diesen Preisen kommt zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen ab Werk.
    Ab dem 01.01.2024 sind neue Frachtkostenpauschalen gültig:
    Auftragswert bis 250,00 €: 18,00 €, über 250,00 €: 0,00 €.
    Trockeneispauschale: 30,00 €. Nasseispauschale: 15,00 €.
    Gefahrgutpauschale bei Auftragswert bis 250,00 €: 18,00 €, über 250,00 €: 0 €.
    Änderungen der Pauschalen bedürfen keiner vorherigen Ankündigung durch neoFroxx. Die Preise enthalten die Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung. Sie enthalten nicht – so weit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – die Transportkosten sowie die Kosten einer Transportversicherung. Bei Auslandslieferungen sind die Konditionen für Verpackung und Transport gesondert zu vereinbaren.Bei Exportlieferungen (EXW) berechnen wir eine Pauschale für das Handling von Gefahrgut. Diese Pauschale beträgt mindestens 30,00 €. Ab einem Warenwert von 600,00 € bis 2000 € beträgt die Pauschale 5 % vom Warenwert, bei Werten darüber erhälst du ein Angebot für die jeweiligen Zusatzkosten. Auslandslieferungen können nur per Telefon, E-Mail und Fax – nicht aber über den Webshop – beauftragt werden.
  3. neoFroxx behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.
  4. Rechnungen von neoFroxx sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Ab dem Tage der Überschreitung des Zahlungsziels werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
  5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von neoFroxx nicht binnen zwei (2) Wochen ab Kenntnisnahme der Aufrechnung bestritten oder anerkannt sind.
  6. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder neoFroxx nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist neoFroxx berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

IV Liefer- und Leistungszeit – Leistungsverzug

  1. Angegebene Lieferzeiten sind keine Fixtermine, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von neoFroxx zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Lieferzeit beträgt in der Regel weniger als 3 Tage für die im jeweils gültigen Katalog gelisteten Produkte, maximal jedoch 2 Wochen.
  2. neoFroxx gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von neoFroxx nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist neoFroxx – soweit neoFroxx durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl neoFroxx als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
  3. In jedem Verzugsfall ist die Schadensersatzpflicht von neoFroxx nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 begrenzt.
  4. neoFroxx ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

V Gefahrübergang – Verpackungshandling

  1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen neoFroxx und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von neoFroxx transportversicherter Lieferung).
  2. Verpackungen und Behälter dürfen nicht für andere Zwecke oder für die Aufnahme anderer Produkte benutzt werden. Sie sind ausschließlich für den Transport der von neoFroxx gelieferten Waren bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen können nach Maßgabe der Verpackungsverordnung zurückgenommen werden bzw. sind diese vom Besteller fachgerecht zu entsorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass diese auch nach Ihrer Entleerung nicht für andere Materialien als Aufbewahrungsbehälter genutzt werden. Falls eine Rücknahme gewünscht ist, so müssen die Konditionen dafür mit der Bestellung vertraglich vereinbart werden. Andernfalls gehen die Kosten der Rücksendung und alle anderen anfallenden Nebenkosten zu Lasten des Käufers. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Kunden nur leihweise überlassen; der Kunde ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung, verpflichtet. Bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Kunde die Instandsetzungskosten bzw. der Kunde ist zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist. Soweit abweichend eine andere Regelung getroffen wird, benennt neoFroxx dem Besteller einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung gegen eine angemessene Vergütung annimmt.

VI Pflichten des Bestellers – Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen, gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von neoFroxx. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an neoFroxx ab. neoFroxx nimmt diese Abtretung an.
  3. Der Besteller darf die im Eigentum von neoFroxx stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
  4. Der Besteller tritt an neoFroxx zur Sicherung der Erfüllung ihrer in Abschnitt VI Nr. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. neoFroxx nimmt diese Abtretung hiermit an.
  5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen neoFroxx gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an neoFroxx abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
  6. Auf Verlangen von neoFroxx hat der Besteller seine an neoFroxx abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung mit der Aufforderung bekannt zu geben, bis zur Höhe der Ansprüche von neoFroxx gegen den Besteller an neoFroxx zu zahlen. neoFroxx ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. neoFroxx wird von diesen Befugnissen jedoch so lange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, kann neoFroxx verlangen, dass der Besteller neoFroxx die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller neoFroxx unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit neoFroxx gegebenenfalls Klage gemäß § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann.
  8. neoFroxx verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten neoFroxx zu sichernde Forderungen gegen den Besteller um mehr als zwanzig Prozent (20%) übersteigt.
  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als zehn Prozent (10%) des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist neoFroxx – unbeschadet ihr zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren zurückzuverlangen. neoFroxx ist nach Rücknahme der von ihr gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber neoFroxx bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

VII Pflichten bei Wareneingang – Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache nach Eingang einer branchenüblichen Eingangskontrolle zu unterziehen. Er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
  2. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind vom Besteller gegenüber neoFroxx unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind neoFroxx innerhalb einer Frist von acht (8) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nach drei (3) Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Abschnitt V Nr. 1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie zumutbar erkennbar waren. Bei einer gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 dieser Verkaufsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von neoFroxx arglistig verschwiegen worden.
  3. Im Fall von Mängeln an von neoFroxx gelieferten Waren ist neoFroxx nach eigener Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Ist neoFroxx zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere weil sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die neoFroxx zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von neoFroxx gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich die Haftung von neoFroxx hierfür nach Abschnitt VII Nr. 1, Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 und Abschnitt IX.

VIII Rechte und Pflichten von neoFroxx

  1. Eine Haftung von neoFroxx für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
    a) von neoFroxx oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind oder
    b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von neoFroxx oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
  2. Gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) und b) haftet neoFroxx für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von neoFroxx gelieferten Ware darstellt.
  3. Haftet neoFroxx gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. neoFroxx haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht für unvorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von neoFroxx-Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden.
  4. neoFroxx haftet nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
  5. Haftet neoFroxx gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Haftung der Höhe nach auf 1,0 Mio. Euro pro Schadensfall begrenzt. neoFroxx verpflichtet sich, eine Versicherung mit einer Deckung von mindestens 1,5 Mio. Euro – im Versicherungsjahr zweifach maximiert – abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
  6. Die vorstehenden in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit neoFroxx Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von neoFroxx gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet neoFroxx nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
  7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
  8. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 bis 5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen von neoFroxx.

IX Verjährung von Ansprüchen

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von neoFroxx gelieferten Waren oder wegen von neoFroxx pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus dem nachfolgenden Abschnitt IX Nr. 2 und 3 etwas anderes ergibt.
  2. Hat neoFroxx eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft unrichtig erbracht, ohne dass sie im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat, oder ohne dass die unrichtige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von neoFroxx gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen neoFroxx innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen neoFroxx aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von neoFroxx zu liefernden Substanzen darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von neoFroxx im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Nummer 1 getroffenen Regelungen.
  3. Die in den Nummern 1 und 2 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass neoFroxx Mängel an von neoFroxx gelieferten Substanzen arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen vorgenannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X Abtretungsverbot

Rechte bzw. Ansprüche wegen Mängeln an von neoFroxx gelieferten Waren oder begangenen Pflichtverletzungen gegen neoFroxx dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von neoFroxx, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.

XI Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

  1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen neoFroxx und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Einhausen. neoFroxx hat jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
  2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen neoFroxx und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe Abschnitt I dieser Verkaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CISG – UN Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2020).

XII Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. neoFroxx speichert Daten ihrer Besteller im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.